GEMA und VG Musikedition für Klassik-Veranstalter
Aufführungsrecht-Praxis für Klassik-Konzert-Veranstalter im DACH-Raum, von der GEMA-Anmeldung bis zur Programmheft-Notenzitat-Lizenz.
GEMA und VG Musikedition für Klassik-Veranstalter
Wer einen Bach-Abend in einer westfälischen Stadtkirche veranstaltet, denkt zuerst an Programmgestaltung, Akustik und Ticketpreis — und zuletzt an die GEMA. Das ist verständlich, aber riskant. Die rechtliche Lage für Klassik-Konzert-Veranstalter im DACH-Raum ist überschaubarer, als die landläufige Sorge vermuten lässt; sie verlangt aber Sorgfalt in einer Handvoll Punkten, deren Verkennung im schlechtesten Fall zu Nachforderungen und Vertragsstrafen führen kann. Eine Praxis-Übersicht für Veranstalter, die in der Bach-Tradition arbeiten.
GEMA: Auftrag und Struktur
Die Gesellschaft für musikalische Aufführungs- und mechanische Vervielfältigungsrechte — GEMA — wurde 1903 gegründet und ist die zentrale deutsche Verwertungsgesellschaft für Aufführungs- und Senderechte an Musikwerken. Sitz ist Berlin und München. Die GEMA vertritt rund 86.000 Komponist-Mitglieder, dazu Textdichter und Musikverlage; ihr Ausschüttungsvolumen lag 2024 bei rund 1,2 Mrd. EUR. Die GEMA agiert als Treuhänderin der Urheber; ihre Tarife sind staatlich aufsichtsbehördlich kontrolliert (Deutsches Patent- und Markenamt) und über die Schiedsstelle nach UrhWahrnG überprüfbar.
Für den Klassik-Veranstalter ist die GEMA die erste Anlaufstation, wenn auch nur eines der aufgeführten Werke noch urheberrechtlich geschützt ist. Bei reinen Bach-Programmen entfällt der eigentliche Werk-Tarif; eine Anmeldung des Konzert-Programms bleibt aus Dokumentations-Gründen empfehlenswert und in vielen Bundesländern für die Saal-Vermietung praktisch verlangt.
Gemeinfreiheit nach § 64 UrhG
Das Urheberrecht erlischt nach § 64 UrhG siebzig Jahre nach dem Tod des Urhebers, gerechnet ab dem 1. Januar des Folgejahres. Für die gängige Bach-Programmatik bedeutet das:
Bach starb am 28. Juli 1750; seine Werke sind seit dem 1. Januar 1821 gemeinfrei — also seit über zwei Jahrhunderten. Beethoven (gestorben 1827) ist seit 1898 gemeinfrei. Mendelssohn (gestorben 1847) seit 1918. Brahms (gestorben 1897) seit 1968. Wer ein klassisches Programm zusammenstellt, das mit dem Todesdatum 1955 endet, arbeitet in der Gemeinfreiheit. Erst Komponisten, die nach dem 1. Januar 1956 gestorben sind — und für unsere Anwendungsfälle wird es bei Kantaten und Orgelwerken erst bei den frühen Hindemith-Werken eng — sind tariffrei zu prüfen.
Wichtig: Die Gemeinfreiheit betrifft das Werk, nicht zwingend die konkret aufgeführte Ausgabe.
Edition-Schutz nach § 70 UrhG
§ 70 UrhG gewährt wissenschaftlichen Ausgaben einen eigenen Schutz von 25 Jahren ab Erscheinen. Das ist der Punkt, an dem die scheinbare Sicherheit gemeinfreier Bach-Werke ins Wanken gerät. Die Neue Bach-Ausgabe (NBA) wurde zwischen 1954 und 2007 in rund 100 Bänden bei Bärenreiter publiziert; Bände, die nach 2001 erschienen sind, stehen noch unter Editions-Schutz. Bärenreiter-Urtext-Ausgaben im Aufführungs-Material sind in der Regel betroffen, sofern sie nach 2001 in der aktuellen Fassung herausgegeben wurden.
Was bedeutet das praktisch? Für die reine Konzert-Aufführung ist der Editions-Schutz irrelevant — das Werk ist gemeinfrei, und die Aufführungs-Lizenz für die Edition liegt dem Veranstalter durch den Notenkauf vor. Relevant wird der Edition-Schutz, sobald aus der Ausgabe vervielfältigt wird (Programmheft, Konzert-Mitschnitt mit Notenausschnitt, Internet-Veröffentlichung). Hier greift die Lizenz-Pflicht über die VG Musikedition.
VG Musikedition
Die VG Musikedition wurde 1953 in Kassel gegründet und ist die Verwertungsgesellschaft der deutschen Musikverlage. Sie verwaltet die Vervielfältigungs-Rechte an grafisch fixierter Musik (Notenausgaben, Lehrmaterial) und führt Tarife für das Kopieren und Drucken aus geschützten Editionen.
Für den Klassik-Veranstalter relevant ist die VG Musikedition in zwei Konstellationen: erstens bei der Erstellung von Aufführungs-Material durch Kopieren aus einer Urtext-Edition (was der Veranstalter ohnehin meiden sollte, weil die Bärenreiter-Verlagsbedingungen das Kopieren der gekauften Aufführungs-Stimmen über den Eigenbedarf hinaus untersagen); zweitens und praktisch häufiger bei Notenzitaten im Programmheft. Ein Themen-Zitat von zwei Takten ist tendenziell durch die Zitat-Schranke nach § 51 UrhG gedeckt; ein Auszug über etwa 20 Takte aus einer noch geschützten Edition braucht eine VG-Musikedition-Lizenz. Die Tarife sind moderat und kalkulierbar.
Veranstalter-Pflicht: GEMA-Anmeldung
Auch bei einem reinen Bach-Programm sollte das Konzert über das GEMA-Online-Portal angemeldet werden. Die Anmeldung erfolgt vor der Veranstaltung mit Konzert-Datum, Spielstätte, Werk-Folge (mit Komponist, Werk-Titel, Dauer) und der Angabe zur Brutto-Einnahme. Die GEMA prüft die Werk-Folge auf Schutzrechte und stellt im Bedarfsfall die Rechnung; bei reinen Gemeinfrei-Programmen entsteht keine Werk-Lizenz-Gebühr.
Der einschlägige Tarif für klassische Konzerte ist Tarif U-K (Konzerte ernster Musik). Bei geschütztem Repertoire liegt die Lizenz-Gebühr bei rund 3 bis 5 Prozent der Brutto-Einnahmen (je nach Tarif-Position und Saalgröße); bei reinen Gemeinfrei-Programmen reduziert sich die Belastung auf die GEMA-Pauschale von etwa 1 bis 2 Prozent für die administrative Bearbeitung — und auch diese kann in vielen Konstellationen entfallen, wenn der Veranstalter die Gemeinfreiheit dokumentiert nachweist.
Die Anmeldung lohnt sich auch aus einem zweiten Grund: Der Eintrag in das GEMA-Konzert-Register dient dem Veranstalter im Streitfall als Beleg dafür, dass er seinen Sorgfalts-Pflichten nachgekommen ist.
Konzert-Mitschnitt, Streaming, Rundfunk
Wer ein Konzert mitschneiden, streamen oder dem Rundfunk anbieten will, betritt einen anderen Tarif-Raum. Die mechanische Vervielfältigung (Mitschnitt zur CD- oder Datei-Verwertung) und die öffentliche Wiedergabe per Streaming sind eigene Rechte und werden über separate GEMA-Tarife abgegolten; hinzu treten die Leistungs-Schutzrechte der ausführenden Künstler über die GVL. Für die einmalige Dokumentations-Aufnahme zur Eigen-Verwendung des Veranstalters ohne öffentliche Verbreitung genügt in der Regel die Einwilligung der Mitwirkenden im Engagement-Vertrag; sobald die Aufnahme verbreitet wird, ist eine separate Tarif-Berechnung notwendig.
DSGVO bei Konzert-Fotografie
Konzert-Fotografie ist datenschutzrechtlich heikler geworden, seit die DSGVO 2018 in Kraft trat. Publikums-Aufnahmen im Saal sind nicht per se verboten; sie unterliegen aber einer Anzeige-Pflicht: Der Veranstalter muss am Einlass deutlich auf die Aufnahme hinweisen. Prominent abgebildete Einzelpersonen aus dem Publikum benötigen darüber hinaus eine Einwilligung nach Kunsturhebergesetz (KUG, § 22) oder DSGVO Art. 6 Abs. 1 lit. a. Aufnahmen der Mitwirkenden auf der Bühne sind durch die Berichterstattungs-Schranke nach KUG § 23 in der Regel zulässig, wenn das Konzert ein „Ereignis der Zeitgeschichte“ im engeren oder weiteren Sinne ist — bei prominenten Solisten und kuratierten Festival-Konzerten ist diese Hürde regelmäßig genommen.
§ 50 UrhG schließlich erlaubt die Berichterstattung über aktuelle Konzerte in Tagespresse und vergleichbaren Medien mit kurzen Werk-Ausschnitten — eine Schranke, die für die Konzert-Kritik in lokalen Tageszeitungen ohne separate Lizenz greift, sofern der Ausschnitt knapp und der Bezug zum aktuellen Konzert direkt ist.
Veranstalter-Checkliste
Die Praxis lässt sich in eine knappe Checkliste übersetzen, an der entlang sich auch der ehrenamtliche Konzert-Veranstalter eines Kirchenkreis-Bach-Abends bewegen kann.
Zuerst: Werk-Folge zusammenstellen und für jedes Werk die Lebensdaten des Komponisten prüfen — alles vor dem 1. Januar 1956 verstorben ist gemeinfrei. Zweitens: das Konzert über das GEMA-Online-Portal anmelden, auch bei reinem Gemeinfrei-Programm. Drittens: die verwendete Notenausgabe dokumentieren, weil bei jüngeren Urtext-Editionen ein Editions-Schutz greifen kann. Viertens: das Programmheft auf Notenzitate prüfen — Zitate über rund 20 Takten aus geschützten Editionen lizenzieren bei der VG Musikedition. Fünftens: am Einlass auf Konzert-Fotografie hinweisen, bei Verbreitung von Bühnen- und Publikums-Aufnahmen die Einwilligungs-Situation klären. Sechstens: bei Mitschnitt, Streaming oder Rundfunk separat über die GEMA-Tarife für mechanische Rechte und öffentliche Wiedergabe abrechnen.
Wer diese sechs Punkte abarbeitet, hat seine Sorgfalts-Pflicht erfüllt — und kann sich auf die eigentliche Arbeit konzentrieren: den Saal zu füllen und die Musik zum Klingen zu bringen.